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Brüssel/Berlin Die Europäische Kommission hat beschlossen, u.a. Deutschland förmlich aufzufordern, ungerechtfertigte Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt zu beseitigen. Die deutschen Behörden untersagen die Vermarktung eines österreichischen Erzeugnisses, "Original Schwedenbitter". In Österreich gilt es als alkoholisches Getränk auf Kräuterbasis und wird ohne besondere Auflagen hergestellt und vermarktet. Die zuständigen deutschen Behörden stufen "Original Schwedenbitter" dagegen als Arzneimittel ein, da das Erzeugnis in Deutschland traditionell zur Heilung und Linderung mehrerer Krankheiten eingesetzt werde. Folglich dürfe es in Deutschland erst in Verkehr gebracht werden, wenn die entsprechende Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz erteilt sei. Die Kommission geht anhand der ihr vorliegenden Informationen jedoch davon aus, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handelt, sondern um ein alkoholisches Erzeugnis auf Kräuterbasis, dessen Eigenschaften durchaus vergleichbar sind mit anderen in Deutschland vermarkteten Spirituosen. Mangels überzeugender Begründung seitens der deutschen Behörden erachtet die Kommission das völlige Vermarktungsverbot für "Original Schwedenbitter" als überzogen und sieht darin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr. Die Aufforderungen der Kommission ergehen in Form so genannter mit Gründen versehener Stellungnahmen. Übermittelt die betreffende nationale Behörde nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme eine zufrieden stellende Antwort, kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. |