|
Hektarertragsregelung
/ Destillation von Übermengen der Ernte 2001
Ministerium:
Frist endet am 15. Dezember
Wenn in den Anbaugebieten Mosel-Saar-Ruwer, Nahe, Pfalz und
Rheinhessen die Erntemenge in einem Weinbaubetrieb den Gesamthektarertrag
übersteigt, muss diese Übermenge als Wein bis zum 15. Dezember
des auf die Ernte folgenden Jahres gemäß Weingesetz destilliert
werden. Das gilt auch für Betriebe in den Anbaugebieten Ahr
und Mittelrhein, wenn dort der Gesamthektarertrag um mehr als
20 Prozent überschritten wird. Der daraus hergestellte Alkohol
wird ausschließlich zu industriellen Zwecken verwendet.
Die
Frist für die Destillationsverpflichtung aus der Ernte 2001
endet also am 15. Dezember 2002. Zugelassen für die Durchführung
dieser Destillation sind nur Verschlussbrennereien. Das hat
das rheinland-pfälzische Weinbauministerium mitgeteilt.
Folgende
Brennereien stehen im Einzugsgebiet von Rheinland-Pfalz zur
Verfügung:
Löwenbrennerei,
Karl-Lehr-Str. 23, 67363 Lustadt (Tel.:06347/8997)
Dupont&Cie,
Schlachthofstraße 14, 76829 Landau (Tel.:06341/28621)
Hans
Wiessner, Spritfabrik Richen, Hans-Wiessner-Str. 8, 75031 Eppingen-Richen
(Tel.:07262/91840)
Betriebe
mit Übermengen sollten umgehend Kontakt mit den Brennereien
aufnehmen, da nach derzeitigem Stand Ende November/Anfang Dezember
letztmals Wein zu industriellen Zwecken gebrannt wird. Kann
ein Betrieb seiner Destillationsverpflichtung nicht nachkommen,
müssen seine gesamten Erzeugnisse von der Erteilung einer amtlichen
Prüfungsnummer ausgeschlossen werden. Zudem werden Verstöße
gegen die Destillationsverpflichtung nach Bundesrecht als Straftat
oder Ordnungswidrigkeit geahndet.
|