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Hektarertragsregelung / Destillation von Übermengen der Ernte 2001

Ministerium: Frist endet am 15. Dezember

Wenn in den Anbaugebieten Mosel-Saar-Ruwer, Nahe, Pfalz und Rheinhessen die Erntemenge in einem Weinbaubetrieb den Gesamthektarertrag übersteigt, muss diese Übermenge als Wein bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres gemäß Weingesetz destilliert werden. Das gilt auch für Betriebe in den Anbaugebieten Ahr und Mittelrhein, wenn dort der Gesamthektarertrag um mehr als 20 Prozent überschritten wird. Der daraus hergestellte Alkohol wird ausschließlich zu industriellen Zwecken verwendet.

Die Frist für die Destillationsverpflichtung aus der Ernte 2001 endet also am 15. Dezember 2002. Zugelassen für die Durchführung dieser Destillation sind nur Verschlussbrennereien. Das hat das rheinland-pfälzische Weinbauministerium mitgeteilt.

Folgende Brennereien stehen im Einzugsgebiet von Rheinland-Pfalz zur Verfügung:

Löwenbrennerei, Karl-Lehr-Str. 23, 67363 Lustadt (Tel.:06347/8997)

Dupont&Cie, Schlachthofstraße 14, 76829 Landau (Tel.:06341/28621)

Hans Wiessner, Spritfabrik Richen, Hans-Wiessner-Str. 8, 75031 Eppingen-Richen (Tel.:07262/91840)

Betriebe mit Übermengen sollten umgehend Kontakt mit den Brennereien aufnehmen, da nach derzeitigem Stand Ende November/Anfang Dezember letztmals Wein zu industriellen Zwecken gebrannt wird. Kann ein Betrieb seiner Destillationsverpflichtung nicht nachkommen, müssen seine gesamten Erzeugnisse von der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer ausgeschlossen werden. Zudem werden Verstöße gegen die Destillationsverpflichtung nach Bundesrecht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet.

 

 

 

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